_ nicht als derart wichtig, dass sie nur vom Gesetzgeber vorgenommen werden dürfe (Rz. 31). Es sei nicht einzusehen, weshalb es gesetzes- oder verfassungswidrig sein sollte, die Post von einem unverhältnismässig hohen Aufwand zu schützen, zumal unterstellt werden dürfe, dass von diesem Ausschluss nur eine geringe Anzahl von Personen betroffen sei (Rz. 35). 16.3.3 Der Kläger bestreitet eine hinreichende gesetzliche Grundlage (Replik, Rz. 179 ff.). Weiter macht er geltend, das eingereichte Gutachten überzeuge nicht.