Aus verfassungsrechtlicher Sicht könne dem allenfalls entgegenstehen, dass eine solche Delegation als zu weitgehend verstanden werde. Grenze sei, dass der Gesetzgeber die wichtigen bzw. grundlegenden Bestimmungen selbst festlege (Rz. 30 mit Verweis auf Art. 164 Abs. 1 Satz 1 BV). Die Umschreibung der Finanzdienstleistungen der Post erachtet Prof. Dr. J.________ nicht als derart wichtig, dass sie nur vom Gesetzgeber vorgenommen werden dürfe (Rz. 31).