Denn dem Auftrag zur Grundversorgung komme naturgemäss gerade dort Bedeutung zu, wo Zahlungsdienstleistungen nicht allen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zugänglich seien (EMMENEGGER/THÉVENOZ/REBER/HIRSCH, Das schweizerische Bankprivatrecht 2020, SZW 2021, S. 192 ff., S. 201 f.). 16.3.2 Die Beklagte reicht in diesem Zusammenhang ein in ihrem Auftrag erstelltes Gutachten von Prof. Dr. J.________ vom 14. März 2024 ein (AB 51). Dieser kommt zum Schluss, dass die Regelung von Art. 45 Abs. 1 Bst. a VPG rechtmässig sei. Im Übrigen sei der bewusst weit gesetzte Delegationsrahmen von Art. 32 PG für die Gerichte mit Blick auf Art.