Ihr Eigner sei der Bund und ihr obliege die Grundversorgung der Wohnbevölkerung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs als service public. Verordnungsbedingte Ausnahmen vom Grundversorgungsauftrag könnten daher nur in sehr engen Grenzen zulässig sein. Denn dem Auftrag zur Grundversorgung komme naturgemäss gerade dort Bedeutung zu, wo Zahlungsdienstleistungen nicht allen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zugänglich seien (EMMENEGGER/THÉVENOZ/REBER/HIRSCH, Das schweizerische Bankprivatrecht 2020, SZW 2021, S. 192 ff., S. 201 f.).