In der Literatur wird dies zumindest kritisch hinterfragt. So wird in einer Publikation etwa ausgeführt, die Frage nach der genügenden gesetzlichen Grundlage stelle sich insbesondere, wenn man auf den Erläuterungsbericht 2020 abstelle, wonach ein Aufwand bereits dann als unverhältnismässig gelte, wenn er im Vergleich zum Standard-Kunden unüblich gross sei. Die Beklagte nehme auf dem Bankenplatz Schweiz eine Sonderstellung ein. Ihr Eigner sei der Bund und ihr obliege die Grundversorgung der Wohnbevölkerung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs als service public.