> Dokumentation > Gesetzgebung) ist zu den Ausnahmebestimmungen Folgendes zu entnehmen (S. 24 f.): «Soweit der Grundversorgungsauftrag im Zahlungsverkehr einer dieser Vorschriften der Finanz- markt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung widerspricht, muss die Post den Grundversorgungsauftrag dementsprechend einschränken können. Im Weiteren kann die Post Kundinnen und Kunden aus Rechts- und Reputationsgründen im Einzelfall von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ausschliessen.