12 16.2 Art. 45 VPG regelt die Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht. Gemäss Abs. 1 kann die Beklagte Kundinnen und Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ausschliessen, wenn nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen oder die Einhaltung dieser Gesetzgebung der Post einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht (Bst. a);