43 Abs. 1 VPG konkretisiert die Bestimmung des Postgesetzes und lautet wie folgt: «Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: a. das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; b. die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; c. die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder in-