Ausserdem würde die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger unter anderem aufgrund der geldwäschereirechtlichen Verpflichtungen zu einem unverhältnismässigen finanziellen und personellen Mehraufwand führen. Auch würden der Beklagten schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen – etwa durch Sanktionierungen in den USA, durch Kündigungen von Korrespondenzbankbeziehungen und durch negative Berichterstattung.