Im Übrigen verletze die Beklagte mit ihrem Vorgehen das Diskriminierungsverbot. 12.2 Die Beklagte hält dagegen, es seien vorliegend gleich mehrere Ausnahmetatbestände erfüllt, die sie von der Grundversorgungspflicht befreien würden. Die Beklagte habe festgestellt, dass der Kläger in den USA und im Vereinigten Königreich mit finanziellen Sanktionen belegt sei. Ausserdem sei er nicht nur verwandtschaft-