Der Kläger wehrte sich mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 dagegen (KB 14). In der Folge begründete die Beklagte die Ablehnung der Geschäftsbeziehung mit Schreiben vom 10. Januar 2023 kurz, verwies im Wesentlichen auf die Sanktionierung des Klägers in den USA und machte eine Ausnahme vom Grundversorgungsauftrag geltend (KB 15). Der Kläger wehrte sich mit Schreiben vom 17. Januar 2023 erneut gegen die Ablehnung der Geschäftsbeziehung (KB 16). Seine Vorbringen blieben in der Folge unbeantwortet.