Die Rechtsprechung betreffend den sogenannten Novenvortrag betrifft im Übrigen aArt. 229 Abs. 2 ZPO und den dortigen Begriff «zu Beginn der Hauptverhandlung» (vgl. BGE 147 III 475). Die Beklagte hat ihre Duplik am 8. Juli 2024 eingereicht. Die anlässlich der Hauptverhandlung am 2. April 2024 neu eingereichten FAQ wurden per 12. Juni 2024 – das heisst knapp einen Monat vor Einreichung der Duplik – aktualisiert. Es mag zutreffen, dass die neuen Erklärungen des OFAC aufgrund der Grösse der Beklagten der zuständigen Stelle nicht rechtzeitig vor Einreichung der Duplik bekannt waren, auch wenn ein