Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollen jedenfalls nicht mehrere Wochen verstreichen, ohne dass die Noven eingereicht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2019 vom 7. Juni 2019 E. 6.3 mit zahlreichen Hinweisen). Massgebend ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen somit nicht das Vorbringen im «nächsten prozessualen Schritt nach der Duplik» (vgl. Parteivortrag Beklagte, pag. 366), sondern «ohne Verzug». Die Rechtsprechung betreffend den sogenannten Novenvortrag betrifft im Übrigen aArt.