ten erfasst würden (Novenvortrag Beklagte, pag. 366). 10.3.1 Handelsregistereinträge gelten als gerichtsnotorisch und sind von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 151 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_412/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.2, nicht publ. in BGE 138 III 294). Dies wird vom Kläger denn auch nicht bestritten (pag. 369). AB 52 kann somit ohne Weiteres berücksichtigt werden. 10.3.2 Hinsichtlich der AB 53 f. macht der Kläger dagegen geltend, es handle sich um unechte Noven und sie seien nicht zu berücksichtigen (pag. 369).