a) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven; Bst. b). 10.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. April 2025 hielt die Beklagte nach dem ersten Parteivortrag des Klägers und vor ihrem eigenen ersten Parteivortrag einen Novenvortrag und reichte zusätzliche Beweismittel ein (Antwortbeilagen [AB] 52- 54; vgl. pag.