Ein erstes Mal im ersten Schriftenwechsel und ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder – wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 Abs. 2 ZPO) oder zu Beginn der Hauptverhandlung (BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 68 f. mit weiteren Hinweisen). Nach diesem Zeitpunkt (sog. Aktenschluss) sind neue Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven) nicht mehr bzw. nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zulässig. Art. 229 ZPO wurde im Rahmen der ZPO-Revision zur Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung per 1. Januar 2025 revidiert.