6 ne Ausnahme greift – Anspruch haben. Ob dies nun in einem oder zwei Rechtsbegehren ausformuliert wird, ist nicht von Belang. 9.4 Weiter macht der Kläger in seinen Rechtsschriften Ausführungen zum Umfang des Grundversorgungsauftrags und vertritt insbesondere die Auffassung, hierzu gehöre auch eine PostFinance Card sowie die Benutzung des Zahldienstes TWINT (Replik, Rz. 34 f.). Entsprechende Anträge stellt der Kläger jedoch nicht.