9.3 Weiter wirft die Beklagte die Frage auf, ob Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 überhaupt sinnvoll voneinander abgegrenzt werden könnten (Schlussvortrag Beklagte, pag. 420). Dies ist jedoch nicht von Bedeutung. Rechtsbegehren Nr. 1 bezieht sich auf die Kontobeziehung, Rechtsbegehren Nr. 2 auf den Zahlungsverkehr mit Bargeld. Beides bildet Teil des Grundversorgungsauftrags (vgl. Art. 43 Abs. 1 der Postverordnung [VPG; SR 783.01]) und auf beides könnte der Kläger – sofern kei-