Im Übrigen ergäbe auch eine Auslegung des Rechtsbegehrens, dass der Kläger eine Einschränkung auf CHF 15'000.00 pro Einzahlung verlangt, zumal dies mit der Höhe der geldwäschereirechtlichen Identifikationspflichten zusammenfällt (vgl. Art. 51 der Verordnung der FINMA über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor [Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA; SR 955.033.0] sowie Art. 4 Abs. 2 Bst. g der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken [VSB]). Der Grundversorgungsauftrag sieht zudem keine betragliche Begrenzung vor, welche Anlass zu einem anderen Verständnis geben könnte.