Sie führt aus, sie gehe davon aus, dass es sich dabei um ein Versehen handle und der Kläger auch die Entgegennahme von Bareinzahlungen in der Höhe von CHF 15'000.00 pro Monat verlange (Duplik, Rz. 16). In seinem ersten Parteivortrag führt der Kläger aus, das Rechtsbegehren Nr. 2 betreffend Bareinzahlungen sei bewusst zeitlich nicht eingeschränkt, weil er die Fälligkeit von Rechnungen nicht beeinflussen könne (pag. 362). Für die Interpretation der Beklagten besteht vorliegend keine Veranlassung und kein Raum.