Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. E. 44.2 unten). 9.2 Die Beklagte verweist darauf, dass das (geänderte) Rechtsbegehren Nr. 2 des Klägers im Gegensatz zu Rechtsbegehren Nr. 1 keine Begrenzung enthält, auf welche Zeitspanne sich die betragliche Beschränkung von CHF 15'000.00 bezieht. Sie führt aus, sie gehe davon aus, dass es sich dabei um ein Versehen handle und der Kläger auch die Entgegennahme von Bareinzahlungen in der Höhe von CHF 15'000.00 pro Monat verlange (Duplik, Rz. 16).