zu Art. 227; SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N 15 f. zu Art. 227). Denn der Kläger hat die Klageänderung im Rahmen seiner Replik vom 30. April 2024 wiederholt. Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klageänderung zudem nicht (Duplik, Rz. 15; vgl. Parteivortrag Beklagte, pag. 366). Sie ist aber der Auffassung, dass es sich um einen teilweisen Klagerückzug handelt, der bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen sei (Duplik, Rz. 19; Parteivortrag Beklagte, pag. 420). Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. E. 44.2 unten).