227 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Bst. a) oder die Gegenpartei zustimmt (Bst. b). Ob dies im Rahmen einer separaten Eingabe ausserhalb der gesetzlichen Verfahrensschritte zulässig ist, kann vorliegend offenbleiben (vgl. dazu etwa Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, ZR 116/2017, Nr. 52, S. 169 ff.; WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024 [nachfolgend: BSK ZPO], N 52 ff. zu Art. 227;