5 9. Rechtsbegehren des Klägers 9.1 Der Kläger hat mit Eingabe vom 8. Januar 2024 seine Rechtsbegehren geändert. Eine Klageänderung ist gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Bst. a) oder die Gegenpartei zustimmt (Bst. b).