Duplik, Rz. 12 f.). Insofern ist auch das Streitwerterfordernis gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) erfüllt. Schliesslich ist die Beklagte im schweizerischen Handelsregister (vgl. Klagebeilage [KB] 1) eingetragen. Damit ist das Handelsgericht des Kantons Bern auch sachlich zur Beurteilung der Streitsache zuständig. 6. Der vom Kläger eingeforderte Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 20'000.00 ist innert Frist beim Handelsgericht eingelangt. 7. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.