Ist nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). 5.2 Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten. Der Kläger geht sodann von einem Streitwert von CHF 100'000.00 aus (Klage, Rz. 7). Die Beklagte bestreitet dies zwar und erachtet diesen Streitwert als übersetzt, anerkennt aber einen den Betrag von CHF 30'000.00 knapp übersteigenden Streitwert, konkret CHF 30'001.00 (Klageantwort, Rz. 10; Duplik, Rz.