Weiter wurden F.________, G.________ sowie H.________ als Zeugen befragt. In ihren Schlussvorträgen bestätigten beide Parteien ihre Rechtsbegehren. 1.16 Mit Schreiben vom 4. April 2025 verzichtete der Kläger auf die Einreichung einer Honorarnote und ersuchte um Festsetzung der Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen und den anwendbaren Bestimmungen der Parteikostenverordnung (pag. 426). 1.17 Die Beklagte reichte mit Schreiben vom 2. Mai 2025 ihre Kostennote ein (pag. 433 f.). II. Formelles