1.6 Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wies die Vizepräsidentin den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen ab (pag. 145 ff.). 1.7 Am 5. Februar 2024 teilten die Parteien in Bezug auf das vorsorgliche Massnahmeverfahren HG 24 4 mit, sie hätten sich aussergerichtlich geeinigt. Die Beklagte habe sich unpräjudiziell bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens verpflichtet, Bareinzahlungen des Klägers in Schweizer Franken von bis zu CHF 15'000.00 für QR-Rechnungen zu Gunsten von Zahlungsempfängern mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz auszuführen (pag. 154, 158).