2. es sei die Beklagte zu verpflichten, Bareinzahlungen des Klägers in Schweizer Franken von bis zu CHF 15'000 für QR-Rechnungen zu Gunsten von Zahlungsempfängern mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz auszuführen unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten.