Gleichzeitig ersuchte er um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (inkl. Superprovisorium; HG 23 73). 1.2 Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen ab (pag. 39 ff.). 1.3 Nach Eingang der Stellungnahme vom 12. Juli 2023 (pag. 42 ff.) im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wies die Vizepräsidentin das Gesuch mit Entscheid vom 27. September 2023 ab. Die Prozesskosten des Verfahrens HG 23 73 schlug sie zur Hauptsache (HG 23 72; pag. 73 ff.).