vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). 23.4 Damit hat die Klägerin der Beklagten CHF 15ꞌ871.15 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zu entrichten. 15 Das Handelsgericht entscheidet: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 7ꞌ200.00, werden der Klägerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 7ꞌ200.00 verrechnet.