Dies entspricht einer Ausschöpfung des Tarifrahmens von 100%. Nach dem Gesagten und insbesondere aufgrund der überdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache erscheint eine vollständige Ausschöpfung des Rahmentarifs als sachgerecht und angemessen. Dazu kommen die Auslagen von insgesamt CHF 171.15. 23.3 Nicht zu berücksichtigen ist die Mehrwertsteuer. Die Beklagte hat zwar ihrem Rechtsvertreter eine Mehrwertsteuer auf den von ihm erbrachten Leistungen zu entrichten. Doch kann sie diese, da sie selber auch mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Art. 10 MWSTG e contrario), wiederum als Vorsteuer in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).