Der gebotene Zeitaufwand ist vorliegend als durchschnittlich zu bemessen. Dagegen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als überdurchschnittlich zu werten, dies aufgrund der grundlegenden Bedeutung der Streitsache für die Parteien und der komplexen rechtlichen Fragestellung. 23.2 Die Beklagte macht ein Honorar von CHF 15ꞌ700.00 geltend (vgl. Honorarnote, pag. 150 f.). Dies entspricht einer Ausschöpfung des Tarifrahmens von 100%.