Bei einem Streitwert zwischen CHF 20ꞌ000.00 bis CHF 50ꞌ000.00 sieht Art. 5 Abs. 1 PKV für ordentliche Verfahren eine Bandbreite des Honorars zwischen CHF 3ꞌ200.00 und CHF 15ꞌ700.00 vor. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der gebotene Zeitaufwand ist vorliegend als durchschnittlich zu bemessen.