14 schäfts als überdurchschnittlich. Die mutmassliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien ist als durchschnittlich zu betrachten. 22.2 Die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO) werden in Anbetracht des vorangehend Gesagten auf CHF 7ꞌ200.00 festgesetzt. Sie werden vollumfänglich der Klägerin auferlegt und dem Gerichtskostenvorschuss der Klägerin von CHF 7ꞌ200.00 entnommen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).