keine nennenswerten Besonderheiten auf, ist er mithin weder als unter- noch als überdurchschnittlich einzustufen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine mündliche Parteiverhandlung stattgefunden hat, sind Zeit- und Arbeitsaufwand vorliegend als (leicht) unterdurchschnittlich einzustufen. Dagegen erweist sich die Bedeutung des Ge-