22. Die Gerichtskosten beschränken sich im vorliegenden Fall auf die Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr; Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO). Diese bemisst sich anhand des Streitwerts und richtet sich nach den kantonalen Tarifen (Art. 91 Abs. 1 und Art. 96 ZPO und Art. 42 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 22.1 Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 35ꞌ000.00. Die Pauschalen für den Entscheid bewegen sich bei einem Streitwert von weniger als CHF 50ꞌ000.00 gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst.