In diesem Zusammenhang ist immerhin darauf hinzuweisen, dass auch Art. 3 SchlT ZGB, der die Anwendung neuen Rechts auf bestehende gesetzliche Rechtsverhältnisse regelt, keine Grundlage dafür bietet, ein neues gesetzliches Rechtsverhältnis auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des neuen Rechts abschliessend verwirklicht haben. Aus dem Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision von 2016 kann zudem geschlossen werden, dass selbst bei Anwendung des neuen Rechts auf altrechtliche Verträge nie die Absicht bestand, das neue Recht auf altrechtliche Sachverhalte anzuwenden (vgl. E. 19.5.3 hiervor).