Dazu wäre eine Übergangsbestimmung nicht geeignet, die für einzelne Bestimmungen eine klare Regelung enthält, für die übrigen Bestimmungen aber die anwendbare Lösung offenlässt. Mit Blick auf den Vorentwurf und die Botschaft von 2011 ist davon auszugehen, dass mit der vorliegend strittigen Bestimmung keine solche Unterscheidung gewollt war und wie BBl 2017 5136 ausdrücklich festhält, alle anderen Bestimmungen lediglich für neu abge-