Die Botschaft nimmt zwar ausdrücklich auf «bereits laufende Versicherungsverträge» Bezug und erläutert, dass «für diese» nur die Formvorschriften und das Kündigungsrecht sofort gelten sollen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass nach der Vorstellung des Bundesrats mit der Übergangsbestimmung nur das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien selbst geregelt werden sollte (BSK VVG- SPECOGNA, Art. 103a N 13). Denn auch im Entwurf von 2011 war mit fast gleicher Formulierung allein von Verträgen, die vor Inkrafttreten des revidierten Gesetzes abgeschlossen wurde, die Rede.