4.1.1 betr. Art. 102). Als Folge wurde die hier auszulegende Übergangsbestimmung, dazumal noch als Art. 104 E-VVG, in den Gesetzesentwurf eingefügt, und wie folgt ausgestaltet (BBl 2017 5141 ff.): Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … abgeschlossen worden sind, gelten folgende Bestimmungen des neuen Rechts: a. die Formvorschriften; b. das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b.