Mit anderen Worten stand nie zur Diskussion, einen bestehenden Vertrag zum Anlass zu nehmen, das neue Recht auf ein Schadensereignis anzuwenden, das sich noch unter der Geltung des alten Rechts verwirklicht hatte. 19.5.4 Im Vernehmlassungsverfahren wurde «im Sinne der Rechtssicherheit» eine explizite Übergangsregelung wiederum gewünscht. Dabei wurde auf die in der gescheiterten Totalrevision des VVG von 2011 vorgeschlagene Regelung verwiesen (vgl. Eidgenössisches Finanzdepartement [EFD], Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes [VVG], Ergebnisbericht vom 28. Juni 2017, Ziff. 4.1.1 betr. Art.