Es ging darum, die zeitliche Geltung der neuen Bestimmungen festzulegen, ob diese rückwirkend auch bei Vorliegen eines altrechtlichen Vertrages anwendbar sind oder erst bei Abschluss eines neuen Vertrages. Dabei sollte es aber gerade nicht darauf ankommen, wer sich auf die neue Bestimmung stützten kann, ob der Versicherungsnehmer oder der am Vertragsverhältnis nicht beteiligte Geschädigte. 19.5.3 Im Gegensatz dazu enthielt der Vorentwurf des VVG aus dem Jahr 2016 keine Übergangsregelung mehr (Eidgenössisches Finanzdepartement [EFD], Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage vom 6. Juli 2016, Ziff. 2.4 betr. Art.