Das direkte Forderungsrecht des Geschädigten sollte auf die beim Inkrafttreten des Gesetzes «bestehenden Verträge» anwendbar sein. In der damaligen Übergangsbestimmung sollten somit nicht nur die Auswirkungen der VVG- Revision im Verhältnis Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer geordnet werden. Es ging darum, die zeitliche Geltung der neuen Bestimmungen festzulegen, ob diese rückwirkend auch bei Vorliegen eines altrechtlichen Vertrages anwendbar sind oder erst bei Abschluss eines neuen Vertrages.