In dem damaligen Gesetzesentwurf wurde das bereits dort vorgesehene direkte Forderungsrecht der geschädigten Person gegen das Versicherungsunternehmen auf bereits bestehende Verträge anwendbar erklärt. Es war sowohl im Entwurf als auch in der Botschaft von «Verträgen» die Rede. Dabei wurde keine Unterscheidung zwischen versicherungsvertraglichen Bestimmungen und solchen mit Drittwirkung gemacht. Das direkte Forderungsrecht des Geschädigten sollte auf die beim Inkrafttreten des Gesetzes «bestehenden Verträge» anwendbar sein.