VON ZEDTWITZ/MAISANO, Jusletter 1. März 2021 Rz. 10 f.; wohl auch MORENO/WENDELSPIESS, HAVE 3/2021 S. 245 f.). 19.5.2 Bereits im Jahr 2011 war eine Totalrevision des VVG geplant. Im Entwurf für die gescheiterte Revision war das direkte Forderungsrecht in Art. 91 Abs. 1 geregelt. Auch der damalige Entwurf enthielt eine Übergangsregelung (vgl. Art. 91 Abs. 1 und Art. 130 E-VVG 2011, in: BBl 2011 7844 und 7855). Übergangsrechtlich war folgendes vorgesehen: Art. 130 Abs. 3