KUZMANOVIC, HAVE 1/2022 S. 29). 19.4.3 Insgesamt ergeben sich aus dem Sinn und Zweck, soweit erkennbar, keine eindeutigen Rückschlüsse für die Auslegung der Bestimmung. 19.5 Das historische Element hat den Willen des Gesetzgebers unter Heranziehung aller verfügbaren Gesetzesmaterialien zum Gegenstand. Diese sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (HRUBESCH-MILLAUER/BOSSHARDT, § 2 Rz. 92 ff.; BK ZGB-EMMENEGGER/ TSCHENTSCHER, Art. 1 N 309 ff.; BGE 134 V 1 E. 7.2 S. 5; BGE 134 V 170 E. 4.1 S. 174 f.). 19.5.1 Erneut gehen die Lehrmeinungen auseinander.