60 N 115). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Regelung nach Art. 60 Abs. 1bis VVG in vielen Bereichen bereits der heutigen Praxis entspricht, indem sich das Versicherungsunternehmen in Haftpflichtversicherungsverträgen regelmässig vorbehält, mit dem Geschädigten zu verhandeln und ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren bzw. entsprechende Rechtsstreitigkeiten auszutragen, während dem Versicherungsnehmer geradezu untersagt wird, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen oder Ersatzleistungen direkt zu erbringen (vgl. MORENO/WENDELSPIESS, HAVE 3/2021 S. 246; KLETT/KUZMANOVIC, HAVE 1/2022 S. 29).