Interessant ist ja bei dieser Konstellation, dass Sie sich in diesem Sinne eigentlich zwischen dem Versicherten und dem Geschädigten entscheiden müssen. Hier geht es eben nicht mehr um den Konsumentenschutz.»; vgl. auch VON ZEDTWITZ/MAISANO, Jusletter 1. März 2021 Rz. 12 betreffend Art. 95c Abs. 2 VVG). Gerade was dies betrifft, entschied sich das Parlament letztlich auch für eine Ausweitung des direkten Forderungsrechts zugunsten des geschädigten Dritten, ohne die im Gesetzesentwurf vorgesehene Einschränkungen (vgl. Art. 60 Abs. 1bis Bst. a und b E-VVG in: BBl 2017 5149 f.).