9 dann auch mit praktischen Problemen im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflicht nach Art. 3 VVG und bei der Durchsetzung des direkten Forderungsrechts ausserhalb der obligatorischen Haftpflichtversicherung, wo sich Versicherungsnehmer weigern könnten, ihre Haftpflichtversicherung bekannt zu geben, gerechnet werden. 19.4.1 Tatsächlich hat der Gesetzgeber in seinen Beratungen insbesondere dem Konsumentenschutz Rechnung tragen wollen (vgl. bspw. Votum Birrer-Heimo AB 2019 N 730).